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Generelles zum KirchenbeitragWarum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung). Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?Die Evangelische Kirche finanziert mit den Kirchenbeiträgen österreichweit: Die Superintendenz in Ihrem Bundesland finanziert mit dem Kirchenbeitrag: Ihre Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag: Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient Ihr Einkommensnachweis in Form der Einreichung des Lohn- oder Gehaltszettels oder die Einkommenssteuererklärung. Detaillierte Auskünfte zur Errechnung der Bemessungsgrundlag für Ihren Kirchenbeitrag erhalten Sie im Pfarrbüro von Fr. Angelika Krammer. Tel. 0316/71 44 62 oder per EMail: kirchenbeitrag [at] kreuzkirche-graz [dot] at Können Sie mir bitte eine Finanzamtsbestätigung übermitteln?Seit 2018 erhalten Tausende Erwerbstätige eine Steuerrückzahlung auf Basis einer automatisierten Veranlagung. Was im Jahre 2017 seitens des Finanzamtes eingeführt wurde, hat sich inzwischen gut bewährt. So werden alle bis Jänner eingelangten Kirchenbeiträge bis spätestens Ende Februar elektronisch an das Finanzamt gemeldet. Kirche verpflichtetEs ist gesetzlich vorgesehen, dass die Kirchenbeiträge ausschließlich auf Grundlage der Datenübermittlung berücksichtigt werden. Somit erfolgt die Meldung aller einbezahltenr Kirchenbeiträge automatisch, eine Geltendmachung in der Steuererklärung (sei es der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommenssteuererklärung) ist seitens der Beitragszahlenden nicht erforderlich. Kein DatenaustauschDie Meldung eines bezahlten Kirchenbeitrages an das Finanzamt findet verschlüsselt statt. Die Finanzbehörde ordnet die gemeldeten Kirchenbeiträge den Steuerpflichtigen zu, jedoch erhalten Kirchenbeitragsstellen keine Informationen über das zu versteuernde Einkommen. UntersagungBeitragszahler*innen steht es frei, auf die automatische Meldung an das Finanzamt zu verzichten. Wird eine „Untersagung“ ausgesprochen, ist der Kirchenbeitrag nicht absetzbar. Sofern ein Kirchenmitglied die automatische Meldung ablehnt, so muss dies innerhalb bei der betreffenden Kirchenbeitragsstelle gemeldet werden. Hier finden Sie das entsprechende Formular. Nur das laufende Jahr giltJährlich sind 400 Euro Kirchenbeitrag steuerlich absetzbar. Alle eingehenden Kirchenbeiträge werden automatisch an das Finanzamt gemeldet. Damit werden auch Kirchenbeitragsrückstände im Rahmen der Veranlagung für das aktuelle Jahr angerechnet und nicht für jenesm Jahr, in dem der Rückstand entstanden ist. FamilienkontenFür Familienverbände, in denen eine Person für ein anderes Familienmitglied Kirchenbeitrag zahlt, gelten eigene Regelungen und Formulare, die auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar sind. Kirchenbeitrag – nicht ärgern, sondern fragenÄrgern Sie sich oft über Ihren Kirchenbeitrag (KB) und haben Fragen? Sie sind damit nicht allein. Oft kommen dieselben Fragen. Unsere Pfarrsekretärin Angelika Krammer kennt die Antworten: Wie komme ich zur Finanzamtsbestätigung?Seit 1.1.2017 ist die evang. Kirche dazu verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres den Kirchenbeitrag an das Finanzamt zu melden. Es ist daher keine Finanzamtsbestätigung mehr notwendig. Warum bekomme ich vom Inkassounternehmen einen Brief?!Nach zwei Kirchenbeitragsjahresvorschreibungen und vier Mahnungen, also nach ca. 18 Monaten, ist die Pfarrgemeinde verpflichtet, den Kirchenbeitrag über den Rechtsweg einzufordern. Aber ich habe keine Vorschreibung bzw. Mahnung erhalten!Hierzu sind die Gründe vielfältig: Nach einem Umzug könnten sie an die alte Postadresse verschickt worden sein. Ummeldungen beim Meldeamt gehen nicht automatisch an die Pfarrgemeinden weiter. Bei Adressänderungen ist Ihr Pfarramt umgehend zu verständigen. In Wohnblöcken ist an Postkästen statt Namen teilweise nur mehr die Wohnungsnummer angeschrieben, wodurch die Post unzustellbar wird. Auch in diesem Fall ist eine Meldung ans Pfarramt von nöten. Was muss ich tun, wenn ich meinen KB aufrunden bzw. eine Spende überweisen möchte?Wie auf dem Muster-Erlagschein angeführt, bitten wir Sie, etwaige Spenden unter ‚Verwendungszweck‘ extra auszuweisen. Beispiel: Warum ist mein KB so hoch?Falls Sie uns Ihr Einkommen nicht nachgewiesen haben, beruht der vorgeschriebene KB inklusive Gemeindeumlage auf einer Schätzung Ihrer Einkommenssituation. Gerecht kann der KB nur berechnet werden, wenn wir Ihre Einkommenssituation mitsamt den möglichen Absetzposten (zB Aufwände für Wohnraumschaffung, medizinische Aufwendungen oder Personenversicherungen) kennen. Wir bitten Sie in diesem Fall, sich mit dem Gemeindebüro in Verbindung zu setzen. Bin ich vom Kirchenbeitrag befreit?Befreit vom Kirchenbeitrag sind Jugendliche in Schulausbildung, Lehrlinge
und Studierende (bis zum 28. Lebensjahr) sowie Präsenzdienende, Zivildienstleistende und Personen
ab Pflegestufe 4. Studierende über 28 Jahre und Mütter in Mutterschutz/Karenz sind in der Höhe des
Mindestbeitrags kirchenbeitragspflichtig. Die Fragen wurden beantwortet von unserer Pfarrsekretärin Angelika Krammer. Weitere InformationenUnter www.gerecht.at finden sich viele Informationen zum Kirchenbeitrag,
von der Änderung der Berechnung, die von der Synode beschlossen wurde, und vieles rund um den Kirchenbeitrag. |
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